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BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

[ Auszug: Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umf ... ]